AGBs


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unicu GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden geltenden Fassung regeln die Vertragsbeziehung zwischen der Unicu GmbH (nachfolgend „Unicu“) und Personen, die bei Unicu Hard- und Software sowie bestimmte Dienstleistungen bestellen (nachfolgend „Kunde“). Unicu und der Kunde werden gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.

2. Der Kunde sichert zu, dass er volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.

3. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unicu. Abweichende oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Unicu den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Mit der Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unicu als angenommen und vom Kunden als anerkannt.

5. Das Widerrufsrecht nach § 3 steht dem Kunden nur zu, wenn er Verbraucher im Sinne von § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein sollte, d.h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

§ 2 Vertragsschluss/Vertragsgegenstand

1. Unsere Angebote und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt (vgl. § 1). Die Darstellung der Leistungen von Unicu sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zu Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.

2. Die Anfrage des Kunden stellt ein Angebot an Unicu zum Abschluss eines Vertrages über die vom Kunden gewünschte Leistung dar. Eine eventuell erfolgende Eingangsbestätigung der Unicu stellt dabei keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Anfrage bei Unicu eingegangen ist.

3. Der Kunde ist 14 Tage ab Eingang seiner Bestellung/Anfrage bei Unicu an diese gebunden. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich Unicu bezüglich des Lieferungs- und Leistungsinhalts sowie des Preises 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist.

4. Ein Vertrag zwischen Unicu und dem Kunden über die bestellte Ware oder Dienstleistung kommt erst dann zustande, wenn Unicu die Bestellung durch Auftragsbestätigung per E-Mail oder per Telefax oder Post an den Kunden annimmt (Annahmeerklärung). Unicu behält sich vor, das Angebot nur bezüglich eines Teils der bestellten Software anzunehmen. Über Software, die nicht in der Annahmeerklärung aufgeführt ist, kommt kein Kaufvertrag zustande.

5. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Unicu und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Unicu vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

6. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Unicu nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

7. Angaben von Unicu zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Angaben der Unicu stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

8. Unicu behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vor. 

Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Unicu weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Unicu diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

9. Der Kunde erwirbt von Unicu die im Lieferschein bezeichneten Geräte (Hardware) einschließlich der im Lieferschein genannten Betriebssoftware. Die Betriebssoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Lieferschein ist Bestandteil des Vertrags.

10. Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch).

11. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, die auf Dauer als Bestandteil der im Kaufschein bezeichneten Geräte zu nutzen.

12. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft können ebenfalls Gegenstand eines Vertrags zwischen Unicu und dem Kunden sein. Diese Leistungen können auf Anfrage durch Unicu erbracht werden.

13. Hardware und Betriebssoftware können (Re-)Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.

14. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt.

15. Der Quellcode (Source Code) der jeweils bestellten Software, sei dieser von der Unicu oder einem Dritten entwickelt, ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

16. Für die Beschaffenheit der von Unicu gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Unicu nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Unicu und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Unicu hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

17. Soweit Angestellte von Unicu vor Vertragsschluss Zusagen bzw. Garantien abgeben sollten, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von Unicu ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

Wenn der Kunde ein Verbraucher ist und den Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (zum Beispiel per Brief, Katalog, E-Mail oder Internet) geschlossen hat, steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß der folgenden Widerrufsbelehrung zu.

     I. Widerrufsbelehrung

     1. Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Bei Verträgen zur Lieferung von Waren beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Bei Verträgen über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

Bei Verträgen zur Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte) beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

  • Firma Unicu GmbH, Veilchenweg 17, 71723 Großbottwar
  • Telefon: 07148 – 1589900
  • Telefax: 07148 – 15899-19
  • E-Mail: kontakt@unicu.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Bei Verträgen zur Lieferung von Waren können wir die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Kann die Rücksendung nur mit einer Spedition erfolgen, wird die Unicu Sie vor Vertragsschluss zusätzlich auf die Höhe der Rücksendekosten hinweisen. Die dabei angegebenen Kosten stellen lediglich eine vorläufige Schätzung dar, da eine genaue Bestimmung im Vorfeld meist nicht möglich ist.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Bei Verträgen über Dienstleistungen und für den Fall, dass Sie von Unicu verlangt haben, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

     2. Besondere Hinweise

Das Widerrufsrecht gilt nicht für Verbraucher, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören und deren alleiniger Wohnsitz und Lieferadresse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses außerhalb der Europäischen Union liegen.

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, in den unter § 312g Abs. 2 BGB bzw. Nachfolgeregelungen getroffenen Fällen. 

  1. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Bereitstellung von digitalen Inhalten, wenn wir mit der Vertragserfüllung begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, Sie uns Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren, und wir Ihnen eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt einschließlich der vorgenannten Voraussetzungen zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt haben.
  2. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn Unicu die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Unicu verlieren werden.

         II. Muster-Widerrufsformular

    (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

    An:

    • Firma Unicu GmbH, Veilchenweg 17, 71723 Großbottwar
    • Telefax: 07148 – 15899-19
    • E-Mail: kontakt@unicu.de

    Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/die Erbringung der folgenden Dienstleistung*

    Bestellt am*/erhalten am*

    Name des/der Verbraucher(s)

    Anschrift des/der Verbraucher(s)

    Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

    Datum

    * Unzutreffendes streichen.

    § 4 Lieferung, höhere Gewalt, Gefahrübergang

    1. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Anschrift auf Kosten des Kunden gemäß des jeweiligen Aufwands.

    2. Von Unicu in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

    3. Unicu kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Unicu gegenüber, wie beispielsweise der Übersendung wesentlicher Unterlagen zur Durchführung des Auftrags usw., nicht nachkommt.

    4. Unicu haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Unicu nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Unicu die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Unicu zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Unicu vom Vertrag zurücktreten.

    5. Unicu ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

    1. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
    2. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
    3. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, Unicu erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

    6. Gerät Unicu mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Unicu auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

    7. Die Software wird, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

    8. Unicu bewirkt die Lieferung, indem sie nach ihrer Wahl entweder

    (i) dem Kunden eine (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, sowie ein (1) Exemplare der Anwendungsdokumentation überlässt oder

    (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, sowie ihm ein (1) Exemplare der Anwendungsdokumentation überlässt.

    9. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Unicu -Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Unicu gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

    10. Solange Unicu auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von Unicu (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Unicu teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

    § 5 Lizenz (Nutzungsumfang – bestellte Software)

    1. Sofern in den Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller oder in einer schriftlichen Vereinbarung nicht anders geregelt, räumt die Unicu dem Kunden an einer Unicu Software, Fremdsoftware (Software, die von einem Unicu unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Software geliefert wird, ein (alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben der Unicu bzw. dem Software-Lieferanten). Art und Umfang des übertragenen Nutzungsrechts richtet sich nach den Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde hat sicherzustellen, dass diese Software und Dokumentationen ohne die Unicu vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzliche nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; die Sätze 1 und 2 geltend entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden auch auf den Kopien anzubringen.

    2. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

    3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

    4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Unicu zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Unicu kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

    5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Unicu nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

    6. Überlässt Unicu dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

    Stellt Unicu eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Unicu, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Unicu räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

    7. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffern 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

    § 6 Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.

    2. Der Kunde wird die Vertragshardware nach Erhalt installieren und konfigurieren. Es ist Sache des Kunden, dass die hierfür gemäß den Richtlinien des Herstellers erforderliche Systemumgebung bereitsteht.

    3. Der Kunde als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist verpflichtet, die Vertragshardware/die vertragsgegenständlichen Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde Unicu unverzüglich, möglichst schriftlich und wenn zumutbar in einer für Unicu nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 10 Ziffern 3 und 4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

    4. Im Fall etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser Unicu und dessen Personal ungehinderten Zutritt zu den entsprechenden Geräten/Räumen.

    § 7 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die Software gesichert aufzubewahren, so dass ein unberechtigter Zugang bzw. unzulässiges Kopieren verhindert wird.

    2. Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz der Software zu umgehen.

    3. Im Fall der Weitergabe der vom Kunden heruntergeladenen Programmkopie der Software muss der Kunde die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt der Weitergabe unbrauchbar machen und Unicu Namen und Adresse des Empfängers der Software mitteilen.

    4. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Unicu bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

    5. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes geregelt.

    6. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

    7. Der Kunde beachtet die von Unicu für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise.

    8. Soweit Unicu über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

    9. Der Kunde gewährt Unicu zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Unicu ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf sie vom Kunden Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Unicu ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.

    10. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

    11. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Unicu davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.

    12. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

    § 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

    Der Kunde als Unternehmer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen der Unicu in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

    § 9 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

    1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Alle Preisangaben sind in Euro und inklusive der im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Lieferung der Vertragsgegenstände. Alle Forderungen werden mit Zugang der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar. Erst wenn Unicu über den Betrag verfügen kann, gilt die Zahlung als erfolgt. Die Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Kunden.

    3. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen von Unicu in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bezahlt hat. Zahlt der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, ist Unicu berechtigt, auf die offene Geldschuld des Kunden Zinsen in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz ab Verzug zu berechnen.

    4. Ein von Unicu nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstands nach Gefahrübergang auf den Kunden lässt die Zahlungsverpflichtung des Kunden unberührt.

    5. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus dem Vertragsverhältnis zwischen Unicu und Kunden beruht, ist unwirksam.

    § 10 Sach- und Rechtsmängel (Hardware)

    1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.

    2. Dem Kunden, sofern es sich nicht um einen Verbraucher handelt, stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte

    a) durch Umbau verändert hat oder 

    b) durch Dritte verändern ließ oder

    c) mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,

    es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens von Unicu in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

    3. Ansprüche wegen Mängeln der Produkte (einschließlich Dokumentation) verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, (B2B) in einem Jahr nach Gefahrübergang.

    4. Der Kunde als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist verpflichtet, die Vertragshardware/die vertragsgegenständlichen Produkte unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin (auch hinsichtlich der Dokumentation) zu überprüfen. Etwaige Mängel wird der Kunde Unicu unverzüglich, möglichst in Textform und wenn zumutbar in einer für Unicu nachvollziehbaren Form mitteilen (Untersuchungs- und Rügepflicht). Bei Mängeln, die erst später offensichtlich werden, gelten § 10 Ziffern 3 und 4. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt.

    Etwaige Mängel wird der Kunde als Verbraucher Unicu unverzüglich, möglichst in Textform und wenn zumutbar in einer für Unicu nachvollziehbaren Form mitteilen

    5. Im Fall eines Mangels wird Unicu innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

    Die Nacherfüllung bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist (B2B), kann nach Wahl von Unicu entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Der Kunde als Verbraucher ist berechtigt, eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verlangen, wenn ihm die jeweils andere Form der Nacherfüllung unzumutbar ist. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Unicu nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

    Die Mängelbeseitigung durch Unicu kann, soweit technisch möglich, auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

    Unicu trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

    Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der dadurch bei Unicu entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde, bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.

    Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, kann Unicu den ihm entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

    6. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Überlassungsvergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche dem Unicu während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

    7. Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insb., wenn der Anbieter die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.

    8. Zusätzlich kann der Kunde, wenn Unicu ein Verschulden trifft, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.

    9. Das Recht zum Rücktritt und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

    10. Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist Unicu berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.

    11. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln stehen dem Kunden nach Maßgabe von § 14 zu.

    § 11 Sach- und Rechtsmängel (Software)

    1. Als Mangel gelten Abweichungen von der Beschreibung der Software, wenn sie den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn Unicu dem Kunden die für den vertraglich vereinbarten Gebrauch erforderlichen Rechte nicht wirksam einräumen konnte. Ein unerheblicher Mangel führt nicht zu Mängelansprüchen. 
    2. Der Kunde, sofern es sich um einen Unternehmer handelt (B2B) ist verpflichtet, ihm bekanntwerdende Mängel und Beeinträchtigungen der Software Unicu ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Unterlässt er dies, so erlöschen etwaige Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte des Kunden.
    3. Verlangt der Kunde wegen eines Mangels der Software Nacherfüllung, hat Unicu bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, das Recht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu wählen. Die Nacherfüllung kann dabei auch in der Bereitstellung, Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion bestehen. 

    Die Nacherfüllung hat innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Hat der Kunde nach erfolglosem Ablauf der ersten Frist eine weitere angemessene Frist gesetzt und ist auch diese erfolglos verstrichen oder sind eine angemessene Anzahl von Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen erfolglos geblieben, kann der Kunde nach seiner Wahl unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. 

    1. Liegt kein Mangel vor, ist Unicu berechtigt, die ihr insoweit entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. 
    2. Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln stehen dem Kunden nach Maßgabe von § 14 zu.

    Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erbringung der Leistungen.

    § 12 Stornierung von vereinbarten Dienstleistungen

    1. Fest vereinbarte Termine für vor-Ort-Dienstleistungen, Schulungen vor Ort oder in einem unserer Schulungszentren, können vom Kunden bis zu 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei storniert werden.

    2. Bei Absage oder Terminverschiebung durch den Kunden erhebt die Unicu folgende Stornogebühren:

    a) 13 bis 7 Kalendertage vor Terminbeginn: 25 % des vereinbarten Preises

    b) 6 bis 3 Kalendertage vor Terminbeginn: 50 % des vereinbarten Preises

    c) ab 2 Arbeitstage vor Terminbeginn: 75 % des vereinbarten Preises

    Die prozentualen Stornogebühren verstehen sich jeweils bezogen auf den vereinbarten Dienstleistungspreis. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass der Unicu ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als in der von der Unicu berechneten Höhe.

    Stornierungen müssen schriftlich per Post, per Telefax oder per E-Mail der Unicu zugehen.

    3. Nach erfolgter Stornierung wird die Unicu zwei Alternativtermine vorschlagen. Nimmt der Kunde einen dieser Termine wahr, werden 50 % der gezahlten Stornogebühr auf den Dienstleistungspreis angerechnet.

    4. Unicu behält sich vor, Schulungen abzusagen bzw. zu verschieben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den die Unicu nicht zu vertreten hat. Ein wichtiger Grund liegt u.a. bei plötzlicher Erkrankung des eingeplanten Unicu -Mitarbeiters vor. Eine zu geringe Teilnehmerzahl gilt ebenfalls als wichtiger Grund. Der Kunde wird unverzüglich über eine Schulungsabsage informiert. Bei einer Absage der Schulung seitens der Unicu werden entrichtete Schulungsgebühren erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche gegen die Unicu sind ausgeschlossen.

    § 13 Eigentumsvorbehalt

    1. Unicu behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen körperlichen Gegenständen (Hardware, Datenträger u.ä.) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag vor.

    2. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für die Unicu als Lieferant/Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum der Unicu durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Unicu übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von der Unicu unentgeltlich. Ware, an der Unicu (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

    3. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Wiederverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Unicu ab. Die Unicu ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Unicu abgetretenen Forderungen für Rechnung des Kunden im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

    4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von der Unicu hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die Unicu ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Unicu die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist Unicu berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Unicu liegt keine Erklärung des Rücktritts vom Vertrag.

    § 14 Haftung

    1. Unicu haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund entsprechend diesen Bestimmungen:

    2. Unicu haftet für Schäden, die Unicu oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

    3. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Unicu auch bei einfacher fahrlässiger Pflichtverletzung von Unicu oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

    4. Unicu haftet auch für Schäden, die auf schwerwiegendes Organisationsverschulden von Unicu zurückzuführen sind, sowie für Schäden, die durch Fehlen einer garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden.

    5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.

    6. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Unicu, wenn keiner der in den Ziff. 2–5 genannten Fälle gegeben ist, der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine Kardinalpflicht im Sinne dieser Bestimmung ist eine Pflicht von Unicu, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien erst möglich macht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

    7. Jede weitere Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, insbesondere ist die Haftung ohne Verschulden ausgeschlossen.

    8. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von Unicu als auch auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden anrechnen lassen.

    9. Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von Unicu verschuldeten Datenverlust haftet Unicu deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verlorengegangen wären.

    10. Geht ein Dritter gegen den Kunden wegen einer Rechtsverletzung vor, wird der Kunde nach Möglichkeit Unicu Gelegenheit geben, den Kunden freizustellen, sei dies durch Verhandlungen mit dem Dritten und/oder durch Lieferung eines Produkts, das die Rechte des Dritten nicht verletzt.

    § 15 Geheimhaltung und Datenschutz

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Unicu gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesem Vertrag erbrachten Leistungen.

    2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Unicu an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

    3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die

    (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren;

    (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind;

    (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind;

    (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind;

    (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder 

    (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

    4. Unicu hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihr Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Sie stellt sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Unicu bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Unicu. Die personenbezogenen Daten werden von Unicu in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Unicu wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren.

    5. Soweit die Unicu bei der Leistungserbringung Daten des Kunden im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien zum Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO, § 62 BDSG.

    6. Im Übrigen verweist Unicu auf ihre Datenschutzerklärung (Link zur Datenschutzerklärung).

    § 16 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

    In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. § 5 Ziffer 6 bleibt unberührt. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Unicu.

    § 17 Ausfuhrbestimmungen

    Der Kunde wird für den Fall des Exports der gekauften Produkte die deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche und amerikanische Ausfuhrbestimmungen gelten könnten.

    § 18 Zollabwicklung

    Werden Lieferungen auf Wunsch des Kunden unverzollt ausgeführt, haftet der Kunde der Unicu gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

    § 19 Schlussvorschriften

    1. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in allen diesen Fällen der Geschäftssitz von Unicu. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

    2. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der auf dieses verweisende Normen des internationalen Privatrechts.

    3. Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

    Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

    4. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform bereit, die eine Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern ermöglicht (OS-Plattform). Die OS-Plattform ist unter dem folgenden Link zu erreichen: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

    Unsere E-Mail-Adresse lautet: kontakt@unicu.de.

    Unicu ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen weder verpflichtet noch dazu bereit.

    5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

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